Allgemeine Geschäfts- und Lieferungsbedingungen der Firma Rocholl GmbH

Eschelbronn – Stand: Dezember 2020

§ 1 Geltungsbereich

Alle Verträge schließen wir ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen ab, auch wenn wir uns in Zukunft nicht ausdrücklich darauf berufen. Unsere Vertragspartner erkennen diese Bedingungen spätestens mit dem Zustandekommen des Vertrags an. Abweichungen, die diesen AGB widersprechen, sowie Einkaufsbedingungen unserer Vertragspartner werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie von uns ausdrücklich in Textform anerkannt werden.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

An unsere Angebote halten wir uns 4 Wochen ab dem Datum des Angebots gebunden. Ansonsten sind unsere Angebote hinsichtlich Preis- und Lieferungsmöglichkeit freibleibend. Von uns erstellte Angebote und Kostenvoranschläge sind strikt vertraulich zu behandeln.

§ 3 Preise

Unsere Preise gelten – wenn nichts anderes vereinbart wird – ab Werk einschließlich Verpackung. Sie basieren auf den zurzeit bestehenden Kostenfaktoren. Wir behalten uns Preisberichtigungen vor, wenn sich die Kostenfaktoren bis zur Lieferung ändern. Mehrwertsteuer wird besonders berechnet und ausgewiesen.

§ 4 Auftragsbestätigung

Aufträge, Abreden, Zusicherungen und Ähnliches bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Beanstandungen an unseren Bestätigungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche ab Zugang schriftlich geltend zu machen. Bestellungen unserer Kunden werden für uns mit Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich.

§ 5 Lieferung

5.1 Die Lieferung unserer Prüfkörper erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Spätestens mit der Verladung der Prüfkörper auf das Transportmittel geht das Risiko der Verschlechterung und/oder des Untergangs auf den Kunden über. Nicht angenommene Prüfkörper lagern auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Teillieferungen sind zulässig und gelten als eigenständige Lieferungen. Die Wahl des Transportmittels und des Transportweges behalten wir uns vor. Wir haften jedoch nicht für die günstigste Wahl des Transportmittels. Schreibt ein Kunde eine bestimmte Versandart bzw. Spedition vor, hat er die gegebenenfalls hieraus entstehenden Mehrkosten zu tragen. Verzögert sich der Versand, weil unser Kunde die Prüfkörper nicht 14 Tage nach Mitteilung der Versandbereitschaft übernimmt, so geht die Gefahr von diesem Tage an auf ihn über.

5.2 Liefertermine und Lieferfristen

Angaben über die Lieferzeit sind grundsätzlich freibleibend. Die Auslieferung beginnt nach Fertigstellung der Prüfkörper, sobald alle Ausführungs- und Auslieferungsdetails geklärt und seitens des Bestellers alle Voraussetzungen für die Auslieferung erfüllt sind. Unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse befreien uns von unserer Lieferpflicht.
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen unsererseits auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ist der Kunde uns gegenüber mit seinen Verpflichtungen in Verzug, sind wir an vereinbarte Lieferfristen nicht gebunden.

§ 6 Gewährleistung und Mängel

6.1 Der Kunde ist verpflichtet, uns alle etwaigen Mängel, Fehlmeldungen oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Transportschäden sind uns beim Eintreffen der beschädigten Prüfkörper sofort mitzuteilen und diese schriftlich gegenüber dem Transporteur zu reklamieren. Ansonsten ist der Kunde mit Rügen ausgeschlossen.

6.2 Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung darf an den bemängelten Prüfkörpern nichts geändert werden, ansonsten verliert der Kunde jeglichen Gewährleistungsanspruch. Im Fall von nachweisbaren Mängeln haben wir das Wahlrecht, diese entweder kostenlos zu beseitigen oder gegen Rücklieferung kostenfrei Ersatz zu liefern.

6.3 Ohne besondere schriftliche Vereinbarung übernehmen wir keine Verantwortung dafür, dass die von uns gelieferten Prüfkörper ausländischen Vorschriften entsprechen.

6.4 Ist keine förmliche Abnahme verlangt oder vorgeschrieben, gelten unsere Lieferungen und Leistungen mit der Übernahme bzw. Inbetriebnahme der Prüfkörper als abgenommen.

6.5 Wir leisten Gewähr für zugesicherte Eigenschaften, Fehlerfreiheit und Funktion der von uns gelieferten Prüfkörper entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik.

6.6 Gewährleistung wird entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen gewährt. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit dem Datum der Abnahme, spätestens jedoch 3 Monate nach Lieferung.

6.7 Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung unserer Prüfkörper entstehen.

6.8 Sollte sich bei der Untersuchung gerügter Mängel herausstellen, dass entweder keine Mängel vorhanden oder die beanstandeten Mängel nicht von uns zu vertreten sind, sind wir berechtigt, die uns für die Überprüfung und/oder Reparatur der Prüfkörper entstandenen Kosten wie Fahrtkosten, Gutachterkosten usw. dem Kunden in Rechnung zu stellen.

§ 7 Recht des Kunden auf Rücktritt

7.1 Im Falle eines von uns zu vertretenden Leistungsverzuges ist der Kunde erst nach Einräumung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist unter ausdrücklicher Androhung der Annahmeverweigerung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

7.2 Ferner ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt, wenn wir eine uns eingeräumte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne dieser Bedingungen schuldhaft verstreichen lassen. Das Rücktrittsrecht des Kunden besteht auch dann, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch uns objektiv bzw. subjektiv unmöglich ist.

§ 8 Rücksendung

Von uns gelieferte Prüfkörper werden nur in einwandfreiem Zustand nach vorheriger schriftlicher Zustimmung bei frachtfreier Rücksendung auf Gefahr des Rücksenders zurückgenommen, sofern die Rücknahme von uns zuvor schriftlich zugesagt wird. Der Wert wird abzüglich eines angemessenen Rücknahmekostenanteils gutgeschrieben. Die Rücknahme von Sonderanfertigungen oder Prüfkörper, die für den Kunden besonders beschafft wurden, ist in jedem Fall ausgeschlossen.

§ 9 Zahlung

9.1 Unsere Rechnungen sind ab Rechnungsdatum innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen. Bei einer Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Wird ein Auftrag in Teillieferungen ausgeliefert, so erfolgt die Rechnungsstellung ebenfalls in Teilrechnungen, wobei das jeweilige Zahlungs-ziel ab dem Rechnungsdatum beginnt.

9.2 Bei Zahlungsverzug werden ab dem Zeitpunkt der Verzuges Zinsen in Höhe von 12,5 % p.a. berechnet, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung oder Mahnung bedarf. Die Berechnung weiterer Verzugsschäden ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
Unsere Forderungen werden ohne Rücksicht auf vereinbarte Fristen sofort fällig, wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kredit-würdigkeit des Kunden in Frage stellen. In diesem Fall behalten wir uns vor, noch ausstehende Lieferungen und weitere Aufträge nur gegen Vorkasse auszuführen. Neukunden beliefern wir ebenfalls nur gegen Vorkasse.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

10.1 Die gelieferten Prüfkörper bleiben bis zu deren vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

10.2 Bei beiderseitigen Handelsgeschäften bleibt die von uns gelieferten Prüfkörper bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen gegenüber unserem Kunden unser Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Kunde nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt.
Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist unser Kunde verpflichtet, uns den Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen unseres Kunden oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

10.3 Bei der Be- oder Verarbeitung unserer Prüfkörper sind wir als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behalten in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Prüfkörper. Sind Dritte an der Verarbeitung beteiligt, sind wir auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes unserer Prüfkörper beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

10.4 Bei Zahlungsverzug oder Zahlungsschwierigkeiten sind wir berechtigt, gelieferte Prüfkörper zurückzufordern. Die Rücknahme gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies unserem Kunden von uns ausdrücklich in schriftlicher Form mitgeteilt wird. Im anderen Fall erfolgt die Rücknahme zur Sicherstellung unserer Ansprüche. Alle mit der Rücknahme verbundenen Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten unseres Kunden. Das Gleiche gilt für eventuelle Wertminderung und für Demontagekosten.

§ 11 Verjährung

Alle Ansprüche unseres Kunden, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren in zwölf Monaten, soweit das Gesetz keine kürzere Verjährung vorsieht. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.

§ 12 Rechtswahl, Wirksamkeit, Gerichtsstand

Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrecht.
Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Gültigkeit des übrigen Vertrags nicht. Anstelle der unwirksam gewordenen Bedingungen tritt die gesetzliche Regelung. Soweit gegenüber Nichtkaufleuten gesetzliche Mindestregelungen gelten, treten diese anstelle dieser Bedingungen.
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Aglasterhausen. Für sämtliche Streitigkeiten wird als Gerichtsstand – soweit zulässig – das Landgericht Mosbach vereinbart.

§ 13 Datenschutz

Der Kunde wird darauf hingewiesen und ist damit einverstanden, dass wir unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen waren-, auftrags- und personenbezogene Daten in unseren Datenverarbeitungsanlagen erfassen, speichern und verarbeiten.